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Create Date | 12. Januar 2016 |
Last Updated | 26. Januar 2020 |
Als Verein im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten Vereinigungen und Riegen von Aktiv- und Männerturnern, Damen- und Frauenturnerinnen, sowie weiterer Turnerriegen.
1.2 Die Bestimmungen dieser Statuten gelten für Turner und Turnerinnen. Alle Chargen können sowohl von Männern wie Frauen besetzt werden. In den nachstehenden Bestimmungen wird auf die jeweilige weibliche Fassung verzichtet.
1.3 Vereine und Riegen der Turner müssen gleichzeitig Mitglieder des St. Galler Turnverbandes und des Schweizerischen Turnverbandes sein. Die nachstehenden Bezeichnungen "Oberverbände" sind einschlägig und sinngemäss zu betrachten.
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